Wir stellen immer die am Liefertag gültigen Preise und Teuerungszuschläge in Rechnung. Alle Preisangaben sind unverbindlich und ohne Mehrwertsteuer. Ein Verpackungskostenanteil und die Transportkosten werden gesondert berechnet.
Wir erheben keinen Kleinmengenzuschlag. Bestellungen unter CHF 100.00 Bruttowert werden brutto verrechnet; der Minimalwert beträgt CHF 30.00.
Die Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Schadenersatzforderungen für Nichterfüllung der Lieferung oder Überschreiten der vorgesehenen Lieferzeit können wir nicht anerkennen. Teillieferungen sind zulässig. Ebenso behalten sich die Hersteller Änderungen der Konstruktionen, Abbildungen, Grössen, Gewichte usw. vor.
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto zahlbar. Wir behalten uns die Verrechnung von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung und in besonderen Fällen die Lieferungen per Nachnahme vor.
Das von uns gelieferte Material bleibt unser Eigentum bis zum vollständigen Zahlungseingang. Bis dahin darf der Kunde nicht über die Produkte verfügen, insbesondere weder verkaufen noch vermieten oder verpfänden.
Unsere Gewährleistungspflicht liegt im Rahmen der von den Herstellern definierten Leistungen. Besondere Vereinbarungen ausgenommen dauert die Gewährleistung 2 Jahre, vom Lieferdatum an gerechnet. Sie umfasst alle von uns festgestellten Fabrikationsfehler. Unsere Reparatur- oder Ersatzverpflichtung besteht nur für Material, das uns in defektem Zustand zugestellt wird. Verbrauchsmaterial wie z.B. Akkumulatoren sind von der Gewährleistungspflicht ausgeschlossen, wenn die Betriebsbedingungen des Herstellers nicht eingehalten werden. Schadenersatzansprüche aufgrund von Beschädigungen an anderen Installationen oder Maschinen, von Arbeitsaufwand oder Betriebsunterbruch anerkennen wir nicht. Unsere Gewährleistungspflicht ist hinfällig für Material, dass durch den Käufer oder Drittpersonen repariert oder geändert wurde.
Beanstandungen sind unverzüglich geltend zu machen, spätestens 8 Tage nach Erhalt des Materials.
Nur nach vorheriger Absprache nehmen wir Material in einwandfreiem und originalverpacktem Zustand zurück oder tauschen es aus und in Abzug einer Bearbeitungspauschale von mindestens 20% des Warenwertes.
Die Leistungen sind im Wartungsvertrag beschrieben. Der Zeitpunkt für die Überprüfung bzw. Wartung wird durch AWAG in Absprache mit der Auftraggeberin festgelegt. Die Auftraggeberin ist dafür besorgt, dass das zu überprüfende System für AWAG frei zugänglich ist und informiert diese über wichtige Betriebsveränderungen.
AWAG entscheidet, ob zur Gewährleistung der Betriebssicherheit Teile ausgewechselt werden müssen. Werden im Rahmen der Funktionskontrolle Bestandteile ersetzt, die nicht unter die Gewährleistungspflicht fallen, so werden diese zu den bei der Ausführung der Arbeit geltenden Ansätzen verrechnet. Kleinmaterial bis CHF 10.- ist in der Jahresgebühr inbegriffen.
Der erste Überprüfungs- oder Wartungstermin dient gleichzeitig zur Bestandsaufnahme am System. Die AWAG macht die Auftraggeberin dabei auf notwendige oder erwünschte Umbauten und Teilerneuerungen aufmerksam. Solche Arbeiten werden nach vorgängiger Angebotserstellung und Auftragserteilung ausserhalb dieses Wartungsauftrages ausgeführt.
Zusätzliche Leistungen auf Wunsch der Auftraggeberin, die nicht Gegenstand des Überprüfungs bzw. Wartungsauftrages sind, werden von der AWAG gesondert angeboten und zu den geltenden Ansätzen in Rechnung gestellt.
Reparaturen an nicht von der AWAG gelieferten, aber unter den Überprüfungs bzw. Wartungsvertrag fallenden Geräten können nicht durch die AWAG ausgeführt werden. Die Auftraggeberin wird jedoch durch die AWAG über diese auszuführenden Arbeiten informiert.
Die Laufzeit des Auftrages beginnt per Vertragsunterzeichnung. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch gemäss der Vertragsart bestimmten Mindestlaufzeit (Safe 1 Jahr, Safe Plus 2 Jahre, Safe Five 5 Jahre) abgeschlossen. Er ist anschliessend jährlich, jeweils auf das Ende des Auftragsjahres und unter Beachtung der Kündigungsfrist von drei Monaten, schriftlich kündbar
Die Wartungsgebühr ist 30 Tagen nach Erhalt der jährlichen Wartungsrechnung zahlbar.
Die Höhe der jährlichen Wartungsgebühr basiert auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Ansätze. Bei einer generellen Veränderung derselben während der Laufzeit des Auftrages behält sich die AWAG das Recht vor, die Gebühr nach angemessener Vorankündigung auf das neue Auftragsjahr hin anzupassen.
Im weiteren gelten die AGB‘s der AWAG und bilden die Grundlage jeder Service Dienstleistung.
Diese AGB sind unter www.awag.ch verfügbar oder werden auf Wunsch des Kunden anderweitig zur Verfügung gestellt.
Die Haftung für jegliche indirekten Schäden und Mangelfolgeschäden wird vollumfänglich ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, übernommener Garantie, übernommenen Beschaffungsrisikos, Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Die Haftung für direkte Schäden wird auf die Summe der vom Kunden erworbenen Dienstleistung, des Produkts oder der Lizenz beschränkt.
Wir verpflichten uns in unserem Einfluss- und Verantwortungsbereich in Übereinstimmung mit anwendbaren Datenschutzgesetzen zu handeln, lehnen aber jede Art von Haftung, Kosten und Folgekosten konsequent ab.
Das Vertragsverhältnis untersteht schweizerischem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand befinden sich am Sitz des Unternehmens.
Bei etwaigen Sinndivergenzen ist ausschliesslich die deutsche Fassung rechtlich massgeblich.